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Wie muss eine Einwilligung erfolgen?

In vielen Fällen ist eine Einwilligung (vgl. § 8 KDG) erforderlich, damit personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet werden können. Die Einwilligung muss durch die betroffene Person selbst oder ihren gesetzlichen Vertreter erfolgen. Bei Minderjährigen sind dies in der Regel beide Elternteile. Insbesondere dann, wenn die Eltern eines Kindes zwar getrennt leben, aber beide noch die Personensorge für das gemeinsame Kind haben, kann es von großer Wichtigkeit sein, die Einwilligung beider Elternteile bzw. aller sorgeberechtigter Personen einzuholen! Ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Personensorge zum Beispiel nach einer Scheidung nur einem Elternteil zugesprochen ist, reicht die Einwilligung des personensorgeberechtigten Elternteils aus.

Die Einwilligung kann nur wirksam erfolgen, wenn die betroffene Person bzw. deren Vertreter/-in ausreichend informiert ist, also genau weiß, in was sie einwilligt. Eine Einwilligung muss freiwillig und für einen bestimmten Fall (also z. B. Sie muss in der Regel schriftlich erfolgen, also z. B. durch ausdrückliche Erklärung oder Ankreuzen. Nicht zulässig ist eine sog. konkludente Einwilligung, bei der aus dem Fehlen einer Reaktion auf eine Einwilligung geschlossen wird.

Auf die Schriftform einer Einwilligung kann verzichtet werden, wenn wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Dies kann zum Beispiel bei Filmaufnahmen während einer Großveranstaltung der Fall sein. Hier könnte man Hinweisschilder aufstellen, die darauf aufmerksam machen, dass in einem bestimmten Bereich gefilmt wird, in einem anderen Bereich nicht. Dann kann jede/-r frei entscheiden, wohin er oder sie geht; durch das Betreten des Filmbereichs gibt man zu erkennen, dass man in die Datenverarbeitung einwilligt.

Welche Rechte haben betroffene Personen?

Welche Pflichten hat der/die Verantwortliche?

Wer ist „Verantwortlicher“ im datenschutzrechtlichen Sinne?

Wo finde ich das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)?