Welche Informationspflichten bestehen?
Die Informationspflichten des Verantwortlichen sind ausführlich in den §§ 14 bis 16 KDG geregelt. Die Informationspflichten haben unterschiedlichen Umfang je nachdem, ob die Daten unmittelbar bei der betroffenen Person (§ 15 KDG) oder über Dritte bzw. aus anderen Quellen (§ 16 KDG) erhoben werden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, Informationsblätter für die betroffenen Personen bereit zu halten.
Werden Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben, ist diese nach § 15 KDG unter anderem über den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Zweck, für den die Daten verarbeitet werden sollen einschließlich der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (s.o.: Wann ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig? s. auch § 6 KDG) sowie darüber zu informieren, an wen die Daten weitergegeben werden. Unter anderem ist auch zu informieren über die Dauer der Datenspeicherung, die Rechte des Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen (u. a. Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrecht), das Bestehen eines Beschwerderechts gegenüber der Datenschutzaufsicht. Werden Daten zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie erhoben worden sind, verarbeitet, ist auch diesbezüglich zu informieren. Ausnahmen von der Informationspflicht regeln § 15 Absätze 4 und 5. Eine Ausnahme ist insbesondere dann gegeben, wenn die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls als gering anzusehen ist.
Werden Daten mittelbar, das heißt, über eine dritte Person oder aus anderen Quellen erhoben, sind noch weitergehende Informationen erforderlich, u. a. um welche Daten es sich handelt und woher diese Daten stammen (s. § 16 KDG). Auch hier gibt es Ausnahmen (Absätze 4 und 5). So erübrigt sich eine Information beispielsweise dann, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt oder die Erteilung der Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Welche Pflichten hat der/die Verantwortliche?